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   BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89   

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BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89 (https://dejure.org/1989,11766)
BSG, Entscheidung vom 20.09.1989 - 7 RAr 38/89 (https://dejure.org/1989,11766)
BSG, Entscheidung vom 20. September 1989 - 7 RAr 38/89 (https://dejure.org/1989,11766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Anforderungen an die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Voraussetzungen für den Erwerb einer Rentenanwartschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Des weiteren führt das LSG aus, die Klägerin könne sich für ihre gegenteilige Auffassung auch nicht auf das Urteil des 1. Senats vom 6. Oktober 1988 (BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26) stützen, da dort die Bewertung des Rechtspraktikantenverhältnisses als beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis allein unter rentenrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt sei.

    Danach scheiden die hier in die dreijährige Rahmenfrist fallenden reinen Studienzeiten, die der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Rahmen seiner Ausbildung an der Universität zurücklegt, und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit von vornherein als Beschäftigungszeiten aus; denn in diesen Zeiten hat die Klägerin weder eine nichtselbständige Arbeit verrichtet noch ist sie im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung beschäftigt worden (vgl hierzu BSG vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 - vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 133/84 - BSGE 60, 61 = SozR 2200 § 1232 Nr. 19; BSG vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 - BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

    Allerdings hat der 1. Senat des BSG in drei Urteilen von Oktober 1988 zur Frage der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg nach unversorgtem Ausscheiden aus dem Rechtspraktikantenverhältnis für die Zeiten der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nachzuversichern seien (BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

    Wegen geänderter Geschäftsverteilung sah sich der 1. Senat nicht gehindert, dies ohne Anrufung des Großen Senats des BSG nach § 42 SGG zu tun (vgl dazu ua BSGE 64, 130, 141 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26).

    Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der 1. Senat nach seiner erklärten Absicht nur über die Versicherungspflicht solcher Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden hat, wie schon aus seinen Hinweisen auf abweichende Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und im Arbeitsförderungsrecht folgt (BSGE 64, 130, 138 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26).

    Diese Beschränkung findet zudem Ausdruck in der wohl entscheidenden Erwägung des 1. Senats, daß Rechtspraktikanten im Hinblick auf eine Vermeidung von Nachteilen bei einer späteren Rentengewährung während der Durchführung der Praktika nicht als versicherungsfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG mit der Begründung behandelt werden könnten, sie seien ihrem Erscheinungsbild nach Studenten geblieben (BSGE 64, 130, 139 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26).

  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 127/84
    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Danach scheiden die hier in die dreijährige Rahmenfrist fallenden reinen Studienzeiten, die der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Rahmen seiner Ausbildung an der Universität zurücklegt, und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit von vornherein als Beschäftigungszeiten aus; denn in diesen Zeiten hat die Klägerin weder eine nichtselbständige Arbeit verrichtet noch ist sie im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung beschäftigt worden (vgl hierzu BSG vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 - vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 133/84 - BSGE 60, 61 = SozR 2200 § 1232 Nr. 19; BSG vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 - BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

    Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der Beschäftigung der Studentenstatus überwiegt (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 14; SozR 2200 § 1267 Nr. 22; Urteil des Senats vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - sowie Urteile vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 aaO).

    Das erfordert, wie der Senat mehrfach entschieden hat, den Nachweis einer Beschäftigung, die ihrer Art nach geeignet ist, die Anwartschaftszeit iS des § 104 AFG zu erfüllen, dh die der Beitragspflicht zur BA unterliegt (§ 168 AFG) oder einer solchen hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaft gleichwertig ist (BSGE 59, 227, 230 = SozR 4100 § 134 Nr. 29; BSG vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 aaO).

    Schon diese Abweichungen schließen es aus, das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in dem sich die Klägerin befand, als ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs. 2 Nr. 1 AFG anzusehen (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 aaO).

    Es wäre dann angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung allenfalls eine Klarstellung erforderlich gewesen, die dann - anders als die getroffene Regelung, die erst für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985 gilt - ohne weiteres auch die vor dem 1. Januar 1986 liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit von Absolventen dieser Ausbildung erfaßt hätte (Urteile vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 aaO).

  • BSG, 22.02.1984 - 7 RAr 8/83
    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 22. April 1984 - 7 RAr 8/83 - dieser Auffassung angeschlossen; er hat in den oa Urteilen vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 an ihr festgehalten und hält sie auch weiterhin für richtig.

    Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der Beschäftigung der Studentenstatus überwiegt (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 14; SozR 2200 § 1267 Nr. 22; Urteil des Senats vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - sowie Urteile vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 aaO).

    Nur wenn es diesem in wesentlichen Punkten ähnelt, kann es sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - zu § 1 Nr. 1 Alhi-VO ausgeführt hat, um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln.

  • BSG, 26.09.1972 - 12 RJ 398/71

    Ausfallzeit - Berechnung - Verfassungsmäßigkeit - Zeitpunkt des

    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Dies ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; denn dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Ordnung bestimmter Lebenssachverhalte und zur Verwirklichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung unmäßiger Belastungen der öffentlichen Verwaltung Stichtagsregelungen zu treffen (BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97; 34, 287, 288; 43, 200, 202).

    Dadurch, daß die Stichtagsregelung für die Gewährung von Alhi an die Tatsache der Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung anknüpft und damit diejenigen von der gesetzlichen Vergünstigung ausnimmt, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen sind, hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt; denn als sachlicher Grund für die von ihm hier vorgenommene Differenzierung kann angeführt werden, daß neu eingeführte Vergünstigungen, insbesondere wenn sie, wie hier, mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, nicht beliebig weit zurück auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ausgedehnt zu werden brauchen, weil sie anderenfalls oft überhaupt nicht einzuführen wären (BSGE 34, 287, 288; 43, 200, 202).

  • BSG, 23.02.1977 - 1 RA 43/76

    Verfassungsmäßigkeit - Entrichtung von Nachversicherungsbeiträge - Beschränkung

    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Dies ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; denn dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Ordnung bestimmter Lebenssachverhalte und zur Verwirklichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung unmäßiger Belastungen der öffentlichen Verwaltung Stichtagsregelungen zu treffen (BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97; 34, 287, 288; 43, 200, 202).

    Dadurch, daß die Stichtagsregelung für die Gewährung von Alhi an die Tatsache der Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung anknüpft und damit diejenigen von der gesetzlichen Vergünstigung ausnimmt, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen sind, hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt; denn als sachlicher Grund für die von ihm hier vorgenommene Differenzierung kann angeführt werden, daß neu eingeführte Vergünstigungen, insbesondere wenn sie, wie hier, mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, nicht beliebig weit zurück auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ausgedehnt zu werden brauchen, weil sie anderenfalls oft überhaupt nicht einzuführen wären (BSGE 34, 287, 288; 43, 200, 202).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Die Abgrenzung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn vernünftige Gründe für sie bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (BVerfGE 29, 337, 339 [BVerfG 08.12.1970 - 1 BvR 104/70]; 47, 109, 124; 51, 295, 301).

    Ob er dabei die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nicht zu prüfen (BVerfGE 1, 14, 52; 38, 154, 166; 51, 295, 300).

  • BSG, 10.02.1960 - 1 RA 23/59

    Anspruch auf Nachversicherung für die Zeit als Referendar im Justizdienst -

    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Dies ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; denn dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Ordnung bestimmter Lebenssachverhalte und zur Verwirklichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung unmäßiger Belastungen der öffentlichen Verwaltung Stichtagsregelungen zu treffen (BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97; 34, 287, 288; 43, 200, 202).

    Insoweit steht es im allgemeinen dem Gesetzgeber frei, neue Vorschriften mit Wirkung nur für die Zukunft, nicht auch für die Vergangenheit zu erlassen (BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97).

  • BSG, 15.03.1961 - 1 RA 55/59
    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Dies ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; denn dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Ordnung bestimmter Lebenssachverhalte und zur Verwirklichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung unmäßiger Belastungen der öffentlichen Verwaltung Stichtagsregelungen zu treffen (BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97; 34, 287, 288; 43, 200, 202).

    Insoweit steht es im allgemeinen dem Gesetzgeber frei, neue Vorschriften mit Wirkung nur für die Zukunft, nicht auch für die Vergangenheit zu erlassen (BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97).

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86

    Nachversicherung einer praktischen Ausbildung (Studienpraxis) - Praktika in

    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Danach scheiden die hier in die dreijährige Rahmenfrist fallenden reinen Studienzeiten, die der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Rahmen seiner Ausbildung an der Universität zurücklegt, und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit von vornherein als Beschäftigungszeiten aus; denn in diesen Zeiten hat die Klägerin weder eine nichtselbständige Arbeit verrichtet noch ist sie im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung beschäftigt worden (vgl hierzu BSG vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 - vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 133/84 - BSGE 60, 61 = SozR 2200 § 1232 Nr. 19; BSG vom 20. März 1986 - 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 - BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

    Allerdings hat der 1. Senat des BSG in drei Urteilen von Oktober 1988 zur Frage der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg nach unversorgtem Ausscheiden aus dem Rechtspraktikantenverhältnis für die Zeiten der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nachzuversichern seien (BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSG vom 6. Oktober 1988 - 1 RA 53/86 und 51/87 -).

  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

    Auszug aus BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
    Letzteres schließt nicht aus, ihren Antrag nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch als Antrag auf Alg aufzufassen, sofern ihrem Vorbringen, wie hier, zu entnehmen ist, daß sie die ihr zustehende Leistung begehrt und darüber hinaus, wie dies vorliegend der Fall ist, keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß nur die ausdrücklich bezeichnete Leistungsart beantragt wurde (vgl dazu BSGE 49, 114, 116 = SozR 4100 § 100 Nr. 5).

    Das Erfordernis eines Vorverfahrens iS von § 78 SGG ist daher vorliegend erfüllt (BSGE 49, 114, 116 = SozR 4100 § 100 Nr. 5).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

  • BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Entschädigungsrecht für

  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 104/70

    Verfassungsmäßigkeit der Aufwertungsausgleichsgesetzes

  • BFH, 19.04.1985 - VI R 131/81

    Student - Anwärterbezüge - Steuerpflicht

  • BVerfG, 18.12.1986 - 1 BvR 657/86
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87

    Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell -

  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 10/79

    Eintritt einer Sperrzeit - Angebotene Arbeitsstelle - Annahme einer anderen

  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 64/84

    Einstufige Juristenausbildung - Praktika - Prüfungszeit - Nachversicherung der

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 122/84

    Einstufige Juristenausbildung - Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 3/80
  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 32/85
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